Satzung
des Fördervereins der Grundschule Schlamersdorf

 

in der Fassung vom 21.06.2017, 
beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 12.07.2017
 
§1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Schlamersdorf" und hat seinen Sitz in der Gemeinde Seedorf.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter der Nummer VR 763 SE eingetragen.
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(2) Aufgabe des Vereins ist es, die Grundschule Schlamersdorf in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe ideell und materiell zu unterstützen.  Bei allen Tätigkeiten ist zu beachten, dass der Schulträger in seinen ihm der Schule gegenüber obliegenden Verpflichtungen weder direkt noch indirekt entlastet wird.
(3) Der Verein ist unabhängig sowie konfessionell und parteipolitisch neutral. Er erfüllt jedoch seine Aufgabe in Zusammenarbeit mit dem Schulträger, der Schulleitung und den Elternvertretungen.
(4) Die vom Verein angeschafften Gegenstände verbleiben im Eigentum des Vereins und werden der Grundschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt, es sei denn, sie werden auf Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Grundschule übereignet. Über die Verwendung der Finanzmittel des Vereins wird durch den Vorstand entschieden, ab einer Höhe von 1.000 € ist jedoch die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich Zweck und Aufgabe des Vereins verpflichtet fühlt, insbesondere Schüler und ehemalige Schüler der Grundschule Schlamersdorf einschließlich deren Eltern sowie Lehrkräfte oder sonstige Bürger der Gemeinden des Schuleinzugsbereichs. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
(2)  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für mindestens zwei Jahre ausbleibt.
(3) Der freiwillige Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich, ein Anspruch auf Rückzahlung von bereits geleisteten Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Sach- oder Geldbeiträgen besteht jedoch nicht. Amtierende Vorstandsmitglieder müssen vor ihrem freiwilligen Austritt ihr Amt gemäß § 6 Absatz 2 Satz 5 niederlegen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 -Mehrheit aus wichtigem Grund erfolgen. Er ist dem Mitglied gegenüber schriftlich und unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
 
 
§4 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Im übrigen wird die Höhe des Mitgliedsbeitrages durch das jeweilige Mitglied selbst bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu entrichten.
 
 
§5 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:  der Vorstand und  die Mitgliederversammlung
 (2) Die Mitwirkung in den Vereinsorganen erfolgt ehrenamtlich. Ein Anspruch auf irgendeine Entschädigung oder sonstigen Ersatz von Aufwendungen besteht grundsätzlich nicht. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
§6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:  der oder dem ersten Vorsitzenden  der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der gleichzeitig die Aufgaben der Schriftführerin oder des Schriftführers übernimmt  der Kassenwartin oder dem Kassenwart
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hiervon abweichend wird bei der ersten Vorstandswahl nach der Gründungsversammlung die oder der erste Vorsitzende lediglich für die Dauer eines Jahres gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes führen nach Ablauf Ihrer jeweiligen Amtszeit ihre Geschäfte solange weiter, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt ist. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 5 abberufen werden. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt nur aus wichtigem Grund im Rahmen einer Mitgliederversammlung niederlegen.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind zwei seiner Mitglieder. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und legt der Mitgliederversammlung einen jährlichen Geschäftsbericht bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er kann zur effektiveren Bearbeitung bestimmter Projekte Arbeitsgruppen einsetzen, bestehend aus Vereinsmitgliedern oder sonstigen Personen, die Mitglied des Vereins sein können.
(4) Die oder der erste Vorsitzende beruft ein und leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr einzuberufen. Zu den Vorstandssitzungen können weitere Personen mit beratender Funktion hinzugezogen werden. Über jede Vorstandssitzung ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer innerhalb von 14 Tagen eine Niederschrift zu fertigen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat die Niederschrift für jedes Mitglied zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(5) Für die Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder stellt die Mitgliederversammlung ein Jahresbudget als Gesamtbetrag zur Verfügung. Die Aufwandsentschädigungen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden im Rahmen dieses Budgets durch den Vorstand festgelegt.
(6) Die Kassenwartin oder der Kassenwart führt die Kasse und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Sie oder er hat eine Übersicht über die der Schule überlassenen Gegenstände zu führen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung hat sie oder er eine Kassenabrechnung sowie eine Vermögensaufstellung vorzulegen.  Die Kassenführung wird durch zwei Kassenprüfer/innen geprüft, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich gewählt werden. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils mündlich Bericht zu erstatten.
(7)  Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin oder des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes. 
§7 Die Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:  Beschlussfassungen über die Satzung  Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie seiner Ersatzmitglieder  Wahl der Kassenprüfer/innen   Entscheidung über Anträge der Mitglieder  Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung, der Vermögensaufstellung und des Rechnungsprüfungsberichtes  Zustimmung der Verwendung von Finanzmitteln  Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes  Entlastung des Vorstandes  Festsetzung des Mindestmitgliederbeitrages  Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der oder dem ersten Vorsitzenden einmal im Jahr einberufen. Außerdem kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies muss erfolgen, wenn mindestens 5 Mitglieder, Schulleitung oder Schulträger oder ein Vorstandsmitglied dieses beim Vorstand schriftlich beantragen.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss mindestens eine Woche vorher durch  öffentliche Bekanntgabe im "Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Trave-Land -Uns Dörper, unter der Gemeinderubrik "Seedorf"  erfolgen. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich, jedoch können Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, es sei denn, dass über personenbezogene Angelegenheiten beraten wird.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch die Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmabgabe erfolgt offen, es sei denn, geheime Stimmabgabe wird beantragt.
(5) Für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, eines Amtsinhabers nach § 6 (6) oder die Änderung der Satzung ist die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer innerhalb von 14 Tagen eine Niederschrift zu fertigen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat die Niederschrift für jedes Mitglied zur Einsichtnahme bereitzuhalten, auf Wunsch ist eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift soll in der Schule zur allgemeinen Einsichtnahme ausgehängt werden. Gegen die Niederschrift kann innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung schriftlich bei der oder dem ersten Vorsitzenden Einspruch eingelegt werden; über die Beanstandung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden. Ansonsten gilt die Niederschrift nach Ablauf eines Monats als genehmigt.
 
§8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die beabsichtigte Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist; er bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Beträgt die Zahl der Anwesenden weniger als ein Drittel, ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die Vereinsauflösung mit der nach Satz 2 notwendigen qualifizierten Mehrheit beschließen kann.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gem. §2 dieser Satzung ist das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Schulträger zuzuführen. Der Schulträger darf es ausschließlich für unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung verwenden.  
 
§9 Inkrafttreten
 
Die Satzung in vorliegender Form tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

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